Die Covid-19 Pandemie und ihre Auswirkungen für Berufsfotografinnen

Die seit Mitte März bestehende Ausnahmesituation zog auch für Berufsfotografinnen Ausnahmesituationen nach sich, deren Bewältigung in den letzten Wochen und Monaten auch für den Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (www.rsv-fotografen.at) und dessen Verbandsanwälte (office@sp-r.at) ein besonderes Anliegen war. Resümierend betrachtet gab bzw. gibt es zwei große Teilbereiche, die einer intensiven Bearbeitung unterzogen wurden und in denen den Berufsfotografinnen im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung weitergeholfen werden konnte:

  1. Anwendung der Bestimmung des § 1104 ABGB / Schließung der Fotostudios

Jene Fotografinnen, die ein (Miet-)Studio betreiben, können sich nach Ansicht des Rechtsschutzverbandes der Berufsfotografen Österreichs für den Fall, dass die Norm nicht wirksam ausgeschlossen wurde, auf die Bestimmung des § 1104 ABGB berufen, welche wie folgt lautet:

„Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichem Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“

Bei gesetzlich angeordneten Schließungen bedeutet das für den Fall, dass der / die Berufsfotograf / in keinen Mietzins zu zahlen hatte, solange das Mietobjekt „wegen außerordentlicher Zufälle gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnte. Nach der Rechtsprechung kommt diese Norm dann zur Anwendung, wenn von den außerordentlichen Zufällen ein größerer Personenkreis betroffen ist und diese Zufälle für Menschen nicht beherrschbar sind, wozu auch hoheitliche Verfügung wie die im Rahmen der COVID-19 Pandemie beschlossenen Geschäftsschließungen bzw. die verhängten Betretungsverbote zu zählen sind.

Zu prüfen ist daher, ob– sollte dies noch nicht geschehen sein – ein Rückforderungsanspruch besteht, der formlos gegenüber den Vermietern geltend gemacht werden kann. Die Ansprüche sind nach der Dauer der Maßnahmen zu berechnen; mangels entsprechend gesicherter Rechtsprechung jedenfalls aber eine einvernehmliche Lösung mit dem Vertragspartner zu bevorzugen und die Ansprüche auf gütlichem Wege zu bereinigen.

 

  1. Storno-Bedingungen / Vertragsrücktritte

Aufgrund der COVID-19 Pandemie kam bzw. kommt es bis dato zu Absagen bereits gebuchter Fotoproduktionen wie etwa Hochzeiten. Für den Fall, dass die Vertragspartner des / der Berufsfotograf / in Abstand davon nehmen, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ist abgesehen davon, dass zu beurteilen ist, ob die Nichtdurchführung der gebuchten Leistungen aufgrund der Pandemie oder rein „vorsorglich“ erfolgt, zu eruieren, ob von Seiten des / der Fotograf / in im Rahmen des Vertrages entsprechende Kündigungsmodalitäten bzw. Stornobedingungen vereinbart worden sind.

 

Sollte dies der Fall sein und ein entsprechendes „Ausfallshonorar“ vertraglich geregelt sein, so kann sich der / die Fotograf / in unter Umständen aufgrund dessen auf seine Storno-Bedingungen beziehen und diesen Anspruch geltend machen. Wurden keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen und ist etwa die zu erbringende Leistung de facto nicht möglich (Betretungsverbote, Schließungen etc.), wird insbesondere darauf abzustellen sein, ob bereits Leistungen erbracht worden sind, die der Fotograf – auch wenn er die Hauptleistung nicht durchführen kann – abgegolten erhält. Auch eine Vertragsanpassung im Sinne einer Verschiebung etwa des Hochzeitstermins oder der Produktion kann ein angemessener Weg sein, um die Auswirkungen der Krise möglichst gering zu halten und dem / der Fotograf / in seinen Honoraranspruch zu sichern.

 

Jedenfalls sollte die Krise auch vorausschauend dafür genutzt werden, allfällige noch nicht vorhandene Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erarbeiten, um in Hinkunft für derartige Modalitäten Lösungen finden zu können, die dazu führen, dass der / die Fotograf / in seinen Honoraranspruch hält. Tipps und Mustertexte dazu finden sich im Downloadbereich der Website des Rechtschutzverbandes (www.rsv-fotografen.at/downloads).

 

Der Rechtsschutzverband der Berufsfotografen ist auch in Hinkunft bestrebt, seinen Mitgliedern in Ausnahmesituationen wie der vorangegangenen Pandemie rechtsberatend zur Seite zu stehen und die Mitglieder allgemein sowie in Eintreibungs- und Urheberrechtsangelegenheiten zu unterstützen und die berechtigten Ansprüche der Fotografinnen geltend machen.

 

Weitere Informationen finden sich auf der Website des Rechtsschutzverbandes (www.rsv-fotografen.at) sowie auf der Homepage der Verbandsanwälte (www.sp-r.at).

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