Generative KI: Neue Möglichkeiten – neue Kennzeichnungspflichten

Generative KI bringt beeindruckende Chancen – insbesondere in der Bildbearbeitung. Doch mit der Nutzung neuer kreativer Werkzeuge gehen auch rechtliche Verpflichtungen einher. FotografInnen in Österreich müssen sich künftig darauf einstellen, KI-Inhalte eindeutig zu kennzeichnen, um Transparenz herzustellen und den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Gesetzliche Grundlagen:

Wichtigste Rechtsgrundlage ist der EU AI Act: Seit 1. August 2024 ist dieser in Kraft, die eigentlichen Kennzeichnungspflichten gelten ab 2. August 2026. Ab diesem Datum müssen alle generativen KI-Inhalte (Texte, Bilder, Videos) eindeutig als künstlich erstellt gekennzeichnet werden.

Betroffen sind sämtliche Inhalte, die ganz oder teilweise von KI stammen. Dazu zählen: vollständig KI-generierte Bilder und Videos, realistische Deepfakes, Composings, in die KI-Elemente eingefügt wurden sowie Fotos, die etwa durch Tools wie Photoshop Generative Fill wesentlich verändert wurden.

Kurz gesagt: Sobald ein Werk täuschend echt wirken könnte, aber (teilweise) von KI stammt, muss es gekennzeichnet werden.

Wie hat die Kennzeichnung zu erfolgen?

Die EU-Vorgaben verlangen eine klare, sichtbare sowie verständliche Kennzeichnung. Geeignet sind etwa:

  • ein Hinweis im Begleittext (z.B. „Dieses Bild wurde mithilfe von KI erstellt“),
  • Wasserzeichen im Bild (z.B „AI Generated“),
  • Hashtags wie #KIgeneriert oder #AIgenerated in sozialen Medien.

Wichtig: Der Hinweis darf nicht versteckt werden. Ein Hinweis in AGB oder Metadaten allein genügt nicht – BetrachterInnen müssen die Information dort sehen, wo sie mit dem Inhalt in Berührung kommen.

KI-Elemente in Photoshop: Kennzeichnungspflicht

Viele FotografInnen nutzen bereits KI-Features in Bildbearbeitungsprogrammen. Auch hier gilt die Kennzeichnungspflicht. Wer z. B. den Himmel in einer Landschaft per KI ersetzt oder ein Objekt mit „Generative Fill“ hinzufügt, erzeugt einen hybriden Inhalt: Foto plus KI. Solche Bilder sind ab 2026 als „teilweise KI-generiert“ zu kennzeichnen.

Plattformen wie Instagram reagieren bereits: Inhalte, die mit KI-Funktionen bearbeitet wurden, erfordern ein entsprechendes Label „Made with AI“ – selbst bei kleinen Retuschen. Das zeigt, wohin die Praxis geht: Schon kleine KI-Eingriffe lösen den Transparenzbedarf aus.

Was müssen FotografInnen beachten?

Es ist ratsam, den Einsatz von KI bei jedem Bild festzuhalten. Inhalte sollten bereits jetzt mit sichtbarem Hinweis versehen werden – auch wenn KI nur ergänzend genutzt wurde. Nach aktueller Rechtslage genießen KI-generierte Bilder selbst und die entsprechenden Teile eines Bildes keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie können daher auch von Dritten verwendet werden. In der Kundenkommunikation sollten AuftraggeberInnen daher informiert werden, ob und in welcher Form KI zum Einsatz kommt. In entsprechenden Verträgen kann festgehalten werden, welche Bestandteile KI-basiert sind und welche Rechtsfolgen damit einhergehen.

In der vertraglichen Beziehung zum Betreiber von Systemen zur generativen Bildbearbeitung oder Bilderstellung sollten FotografInnen jedenfalls prüfen, ob sie die kommerziellen Nutzungsrechte an den verwendeten Tools haben.

Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Personenbildnissen und Immaterialgüterrechten wie etwa Urheberrechten und Marken geboten. Die reine Möglichkeit, Inhalte mittels generativer KI zu erzeugen, entbindet keinesfalls von der Einhaltung der unabhängig vom AI Act bestehenden rechtlichen Verpflichtungen. Zur Veranschaulichung: Für eine Bildkomposition wird ein Schauspieler mittels generativer KI in seiner Paraderolle in einem bekannten Luxusauto dargestellt. Bevor überhaupt über die – zweifelsfrei notwenige – Kennzeichnung als „KI-generiert“ nachgedacht wird, sollten folgende Überlegungen angestellt werden: Darf ich die natürliche Person (den Schauspieler) abbilden? Darf ich die fiktive Figur (Rolle) nutzen? Darf ich die Marke (Luxusauto) für meine eigenen Zwecke verwerten? Sollten diese Fragen nicht (nachweislich!) jeweils mit „Ja“ beantwortet werden können gilt folgendes:

Im obigen Beispiel wird unrechtmäßigerweise in Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechte eingegriffen. Von einer kommerziellen Verwertung, insbesondere von jedweder Veröffentlichung ist daher jedenfalls Abstand zu nehmen.

Zusammengefasst heißt es für die Branche: Generative KI kreativ nutzen, aber verantwortungsvoll und transparent. Die rechtlichen Rahmenbedingungen – allen voran der EU AI Act – sorgen dafür, dass dabei gewisse Spielregeln eingehalten werden müssen. FotografInnen in Österreich sollten sich auf diese Regeln einstellen und sie als Chance sehen, gegenüber ihren KundInnen Vertrauen aufzubauen: Wer ehrlich ausweist, wo KI im kreativen Prozess eingesetzt wird, demonstriert Professionalität und Rechtskonformität. So lassen sich die neuen Möglichkeiten der KI nutzen, ohne in rechtliche Fallen zu tappen.

Nina Steinmayr und Florian Pitner vom Verbandsanwaltsbüro stehen den österreichischen BerufsfotografInnen mit ihrem Team unter der Telefonnummer 07238 / 30400 bzw. 01 / 934 69 20 oder per E-Mail unter office@sp-r.at zur Verfügung und setzen für die österreichischen BerufsfotografInnen Ansprüche sowohl in Eintreibungs- als auch in Urheberrechtsangelegenheiten durch.

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